Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde ( § 19 BMG) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Hierfür hat er oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Abs. 1 oder 2 genannten Fristen (2 Wochen) zu bestätigen.